Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft
Anspruch nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Nach § 20 Absatz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.[1]
Gesetzestext
Den vollständigen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de: § 20 WEG.
Weiterführend
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Häufige Fragen
Können Wohnungseigentümer ein Steckersolargerät verlangen?
Nach § 20 Absatz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.[1]
Quellen
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).